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Donnerstag, 23. Mai 2013
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Sprengstoff: Gewerbsmäßiger Umgang - Erlaubnis


Allgemeine Informationen

Wenn Ihre Geschäftstätigkeit den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen erfordert, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis.
In der Regel wird ein Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, Ihrer fachlichen Eignung und gegebenenfalls Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und bestimmter räumlicher Verhältnisse gefordert.

Zur öffentlichen Sicherheit und zum Schutz körperlicher Unversehrtheit Dritter erfolgt hierzu eine Prüfung der Voraussetzungen, die u.a.

  • eine Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung,
  • eine spezielle Fachkunde,
  • einen Altersnachweis (Vollendung des 21. Lebensjahres) und
  • eine Prüfung von Anforderungen in Bezug auf den vorgesehenen Verwendungsort

beinhalten. Als Inhaber einer Erlaubnis können Sie sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein.

Betriebe, die im Bereich der Bergaufsicht tätig sind, beachten bitte die Leistung "Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen für Betriebe unter Bergaufsicht: Erteilung".

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • persönliche Daten des Antragstellers/ der Antragstellerin
  • gegebenenfalls bereits vorhandener Erlaubnisschein
  • Nachweis der Fachkunde gemäß § 9 Sprengstoffgesetz (SprengG)
  • Nachweis der Unbedenklichkeit  
Welche Gebühren fallen an?

Es gilt die bundesweit gültige Gebührenordnung.

  • Gebühr:200,00 EUR - 2.800,00 EUR
    für Kleinbetriebe
  • Gebühr:100,00 EUR - 250,00 EUR
    Die Gebühr wird nach dem anfallenden Verwaltungsaufwand berechnet.
Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erlaubnis wird unbefristet erteilt.

Rechtsgrundlage
Was sollte ich sonst noch wissen?

Der Antrag auf Erlaubnis ist von Ihnen für einzelne Tätigkeiten zu beantragen und die Art der explosionsgefährlichen Stoffe konkret zu beschreiben.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle


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