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Freiwilligenstelle in den Ganztagsgrundschulen und Kooperativen Gesamtschulen zum 1. August 2026 oder 15. August 2026

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Kommunikation

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Daten zur Person

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Schwerbehinderung

Schwerbehinderung

Schwerbehinderung?
Gleichstellung nach SGB IX§ 2 SGB IX Abs. (3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Wohnsitz

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Postanschrift (falls abweichend vom Wohnsitz)

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