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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Allgemeine Informationen

Wenn Sie ein Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass

  • eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
  • nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.

An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die unteren Bauaufsichtsbehörden Ihres Landkreises, Ihrer kreisfreien Stadt, Ihrer großen selbstständigen Stadt bzw. Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung,
  • Bauzeichnung / Aufteilungsplan (Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten),
    • Im Falle der schriftlichen Antragstellung ist die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan in zweifacher Ausfertigung, lesbar und maßstäblich beizufügen und darf das Format DIN A3 nicht übersteigen.
    • Im Falle der elektronischen Antragstellung muss die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan als elektronisches Dokument übermittelt werden, das im Format DIN A3 druckbar ist.
    • Die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.
  • Eigentumsnachweis (aktueller Grundbuchauszug, gegebenenfalls Kaufvertrag, gegebenenfalls aktueller Handelsregisterauszug),
  • aktueller Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte

Mit dem unterschriebenen Antrag sind die kompletten Bauzeichnungen (Grundrisse aller Geschosse, Schnittzeichnung, Ansichten) entsprechend Baugenehmigung bzw. Bestand und ein vom Katasteramt ausgestellter Lageplan mit allen Gebäuden vorzulegen. Die Nutzungseinheiten sind in den Grundrissen durch arabische Ziffern fortlaufend zu nummerieren (jeder Raum muss die Nr. "seines" Eigentumsteiles tragen). Die Zeichnungen müssen mindestens 2-fach eingereicht werden. Im Antrag ist die präzise Grundstücksbezeichnung (Straße, Haus-Nr., Gemarkung, Flur, Flurstück, Grundbuch vom ...... Blatt ......) anzugeben.

Welche Gebühren fallen an?

Nach Landesrecht kann für die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung eine Gebühr erhoben werden.

Welche Fristen muss ich beachten?
  • keine
Anträge / Formulare
  • Formulare/ Online-Dienste vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: vom Landesrecht abhängig
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben


Ansprechpartner/in
Gemeinde Weyhe
Rathausplatz 1
28844 Weyhe
Telefon: 04203 710
Telefax: 04203 71142
E-Mail: Homepage: htt­p://ww­w.wey­he.de
Allgemeine Verwaltung

Mo-Mi 8:30 - 12:00 Uhr,
14:00 -15:30 Uhr

Do 8:30 - 12:00 Uhr,
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Bürgerbüro

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Do 7:30 - 18:30 Uhr

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