Zuchtorganisationen, die in einem EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat nach Gemeinschaftsrecht anerkannt sind und in Deutschland tätig werden möchten, müssen dies vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Inhaltsbereich
Aufnahme der Tätigkeit einer Zuchtorganisation mit Sitz und Anerkennung im EU-Ausland: Anzeige
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
nicht angegeben
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Anträge / Formulare
nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
Für in Deutschland gehaltene Zuchttiere dürfen Eintragungen in ein Zuchtbuch oder Herkunftsregister sowie die Ausstellung von Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 Tierzuchtgesetz (TierZG) erst nach der Anzeige vorgenommen werden. Eine Zuwiderhandlung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Abs.1 Nr. 3 TierZG und kann nach § 26 Abs. 2 TierZG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
Externe Ansprechpartner/in
| Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) Rochusstraße 1 53123 Bonn, Stadt Telefon: +49 3018529-0 Telefax: +49 22899529-3179 E-Mail: poststelle@bmelv.bund.deHomepage: http://www.bmelv.de/DE/Startseite/startseite_node.html |