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Bohrungen nach Bundesberggesetz Anzeige

Allgemeine Informationen

Bohrungen mit Bohrstrecken über 100 m sind der zuständigen Stelle nach § 127 Bundesberggesetz (BBergG) anzuzeigen.

§ 127 Bundesberggesetz (BBergG)

Verfahrensablauf

nicht angegeben

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.

Voraussetzungen

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

Alle Bohrungen sind der zuständigen Stelle über die Bohranzeigen-Applikation im Internet anzuzeigen. Die für die Anzeige einer Bohrung benötigten Informationen werden in der vorgenannten Anwendung abgefragt.

Online-Anzeige von Bohrungen

Welche Gebühren fallen an?

Im Fall des Vorliegens einer Betriebsplanpflicht werden z. B. für die Prüfung des Betriebsplanes Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsenfällig.

Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Welche Fristen muss ich beachten?
  • :2 Wochen
    vor Beginn der Arbeiten
Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Rechtsbehelf

nicht angegeben

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Beim Abteufen von Bohrungen sind auch die nachfolgend genannten Gesetze zu beachten.

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)