Wenn ein Fahrzeug auf eine neue Halterin/einen neuen Halter in einem anderen Zulassungsbezirk umgeschrieben werden soll, muss ein Antrag bei der zuständigen Stelle im neuen Zulassungsbezirk gestellt werden. Die Beantragung kann persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.
Inhaltsbereich
Kraftfahrzeug: Zulassung - Umschreibung auf einen anderen Halter außerhalb des Zulassungsbezirkes
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
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Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts – nicht älter als 3 Monate
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Zulassungsbescheinigung Teil II oder bei zulassungsfreien aber kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen die Betriebserlaubnis
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Zulassungsbescheinigung Teil I oder Abmeldebescheinigung
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amtliche Kennzeichen bei zugelassenen Fahrzeugen (nur bei Kennzeichenwechsel erforderlich). Hier ist zu beachten, dass die Kennzeichen nicht eigenhändig entstempelt werden dürfen. Dies wird in der Straßenverkehrsbehörde gemacht.
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elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
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Prüfbericht der letzten gültigen Hauptuntersuchung (HU)
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entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war oder
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bei Fahrzeugen, bei denen die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist – § 29 Absatz 10 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
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- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
- Alternativ:
- Bescheinigung, nach der das Hauptzollamt auf den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer verzichtet oder
- Nachweis der Steuerbefreiung
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Gewerberegister (soweit registerpflichtig gem. § 6 GewO)
- Auszug aus dem Handelsregister (soweit vorhanden bzw. bei Eintragungspflicht)
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
bei Vereinen zusätzlich:
- Vereinsregisterauszug
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts zusätzlich:
- komplette Übersicht der Gesellschafterinnen/Gesellschafter – in der Regel Gesellschaftervertrag
- Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll – von allen Gesellschafterinnen/Gesellschaf tern durch Unterschrift bestätigt
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Anträge / Formulare
nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
Seit 01. Oktober 2005 gibt es neue Fahrzeugpapiere, Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung II (alt: Fahrzeugbrief). Diese sind in der Europäischen Union (EU) einheitlich gestaltet. Ein Umtausch durch die Fahrzeughalterin/den Fahrzeughalter ist nicht vorgeschrieben. Die bisherigen Fahrzeugpapiere werden gegen die neuen Dokumente (Teil I und II) getauscht, sobald die Zulassungsbehörde neue Fahrzeugunterlagen ausstellt.
Ansprechpartner/in beim Landkreis Diepholz
| Bürgerservice Diepholz | |
| Fachdienst 31 BürgerService und Straßenverkehr DiepholzPrinzhornstr. 4 49356 Diepholz Telefon: 05441 976-3333 Telefax: 05441 976-1786 Homepage: http://www.diepholz.de | .
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| Postanschrift: Niedersachsenstraße 2, 49356 Diepholz - Behindertengerechter Eingang - Aufzug bis 2. OG vorhanden - Behindertentoilette im EG | |
| Bürgerservice Syke | |
| Fachdienst 31 BürgerService und Straßenverkehr SykeAmtshof 3 28857 Syke Telefon: 04242 976-1111 Telefax: 04242 976-4934 Homepage: http://www.diepholz.de | .
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| KFZ Aussenstelle - Stadt Sulingen | |
| Galtener Straße 12 27232 Sulingen Telefon: 04271 88-120 Telefax: 04271 88-129 Homepage: https://www.sulingen.de | Öffnungszeiten: Angaben zur Barrierefreiheit: Online-Terminvergabe:
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| KFZ Aussenstelle Stadt Twistringen | |
| Lindenstraße 14 27239 Twistringen Telefon: 04243 413-170 Telefax: 04243 413-179 Homepage: http://www.twistringen.de | Montag 08.00 - 16.00 Uhr
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| KFZ Aussenstelle Gemeinde Stuhr | |
| Blockener Straße 6 28816 Stuhr Telefon: 0421 5695-518,520 Telefax: 0421 5695-550 Homepage: http://www.stuhr.de | Rathaus:
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| KFZ Aussenstelle Samtgemeinde Barnstorf | |
| Am Markt 4 49406 Barnstorf Telefon: 05442 8090 Telefax: 05442 80932 Homepage: http://www.barnstorf.de | Montag - Freitag 08:00 Uhr - 12:30 Uhr
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| KFZ Aussenstelle Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen | |
| Lange Straße 11 27305 Bruchhausen-Vilsen Telefon: 04252 391-206,208,211 Telefax: 04252 391-200 Homepage: http://www.bruchhausen-vilsen.de | Montag, Mittwoch und Freitag 8.00 -12.30 Uhr
|
| KFZ Aussenstelle Samtgemeinde Kirchdorf | |
| Rathausstraße 12 27245 Kirchdorf Telefon: 04273 880 Telefax: 04273 8877 Homepage: http://www.kirchdorf.de | Montag bis Mittwoch
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Dokumente
| Vollmacht für die Zulassung (52 kB) |