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Wasserschutz: Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: Sachverständige/r - Anerkennung

Allgemeine Informationen

Um Sachverständige bestellen zu können, die im Namen Ihrer Sachverständigenorganisation Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüfen, Gutachten im Rahmen von Eignungsfeststellungen erstellen und Fachbetriebe zertifizieren bzw. überwachen, müssen Sie eine Anerkennung bei der zuständigen Behörde des Landes beantragen, in der sich der Hauptsitz Ihrer Organisation befinden soll. Die Anerkennung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen der hier zuständigen Behörde gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. Sie sind der Behörde vor Aufnahme der Prüf- oder Überwachungstätigkeiten im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 1 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Oberste Wasserbehörde

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Nachweis über Benennung einer vertretungsberechtigten natürlichen Person
  • Nachweis einer technischen Leitung
  • Nachweise zu den durchführenden Sachverständigen (deren Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit, Fähigkeit und Fachkunde)
  • Nachweis über ein betriebliches Qualitätssicherungssystem und dessen Organisation
  • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Bodenund Gewässerschäden für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro pro Schadenfall erbringt
  • Freistellungserklärung für die Länder

Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind ggf. weitere Unterlagen beizubringen.

Welche Gebühren fallen an?

Der Antrag wird gebührenpflichtig, wenn ein Bescheid erstellt wird. Es fallen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnug) des Landes Niedersachsen an. 

Welche Fristen muss ich beachten?

Vor Aufnahme der Tätigkeit

Rechtsbehelf

Gegen einen Anerkennungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch wäre schriftlich beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, An der Scharlake 39, 31135 Hildesheim, einzulegen oder zur Niederschrift zu erklären.

Anträge / Formulare
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Diepholz
Einheitlicher Ansprechpartner
Grafenstraße (Kurzer Weg) 3
49356 Diepholz
Telefon: 05441 976-1436
Telefax: 05441 976-1768


Angaben zur Barrierefreiheit:
schwer zugängig

zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft Küsten- und Naturschutz VCard
An der Scharlake 39
31135 Hildesheim
E-Mail: