Sie erwarten ein Kind oder haben ein Kind bekommen?
Die Geburt eines Kindes muss innerhalb einer Woche dem Standesamt angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde.
Bei Geburten in Kliniken und sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen wird die Anzeige von diesen vorgenommen. Bitte wenden Sie sich daher für weitere Informationen an das Geburtskrankenhaus, die Geburtshilfeeinrichtung und vor allen Dingen an das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Geburt beurkundet wird.
Für Geburten in Weyhe, d.h. für Hausgeburten, sind wir der richtige Ansprechpartner für Sie.
Zur Anzeige einer Hausgeburt sind in nachfolgender Reihenfolge verpflichtet:
- Jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist
- Jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Auch bei einem totgeborenen oder bei der Geburt verstorbenen Kind muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. In der Regel können Sie in diesen Fällen, auf die Unterstützung unserer örtlichen Bestatter vertrauen.