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Interne Meldestelle gemäß Hinweisgeberschutzgesetz
Interne Meldestelle gemäß Hinweisgeberschutzgesetz
Personen, die die Gemeinde Weyhe auf Verstöße hinweisen, werden durch die EU-Richtlinie 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden („Whistleblower-Richtlinie“) und das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen des Bundes (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) sowie das Niedersächsische Hinweisgebermeldestellengesetz (NHinMeldG) vor Benachteiligungen geschützt.
In den Anwendungsbereich des § 2 HinSchG fallen unter anderem:
- Straftaten, beispielsweise Korruption, Diebstahl, Betrug und Ähnliches,
- Verstöße gegen Vorschriften des Umweltrechts, des Strahlenschutzes und der kerntechnischen Sicherheit,
- Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Vertraulichkeit der (elektronischen) Kommunikation und zur Sicherheit in der Informationstechnik,
- Verstöße gegen Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen,
- Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.
