In diesem Zusammenhang weisen wir auf Folgendes hin:
Durch die Vaterschaftsanerkennung treten verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit unterhalts- und erbrechtlichen Folgen ein.
Die Vaterschaftsanerkennung wirkt sich nicht auf das Sorgerecht aus. Die Mutter bekommt das Sorgerecht mit der Geburt des Kindes grundsätzlich alleine. Wenn Sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben möchten, können Sie eine entsprechende Erklärung beim Jugendamt des Landkreises Diepholz abgeben. Sorgeerklärungen können nicht beim Standesamt abgegeben werden.
Wir empfehlen Ihnen, sich rechtzeitig mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen (Tel.: 04242/976-0).
Eine Vaterschaftsanerkennung wirkt sich auch nicht auf den Familiennamen eines Kindes aus. Ausschlaggebend ist vielmehr, wer das Sorgerecht hat:
Hat die Mutter des Kindes das Sorgerecht alleine, bekommt das Kind den Familiennamen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt führt als Geburtsnamen. Die Mutter hat aber die Möglichkeit, dem Kind mit Zustimmung des Vaters den Namen des Vaters zu erteilen. Eine solche Erklärung ist unwiderruflich.
Haben die Eltern bei der Geburt des Kindes gemeinsam das Sorgerecht, entscheiden sie im Rahmen der Geburtsbeurkundung, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters bekommen soll. Auch diese Erklärung ist unwiderruflich und hat Bindungswirkung für alle nachfolgenden gemeinsamen Kinder, bis zur Bestimmung eines Ehenamens bei Eheschließung der Eltern.